Die münsterische Altstadtsatzung – Inhalt und Stellenwert für die Stadtentwicklung?

Altstadtsatzung

Die Altstadtsatzung vom 10.11.1998 ist eine Art Fortsetzung der Gestaltungssatzung von 1913 dem Ziel der Erhaltung der „städtebaulichen Eigenart“  und dem „Schutz des charakteristischen Orts-, und Straßenbildes“ innerhalb der historischen Altstadt (grob umrissen ist dies der Bereich innerhalb der Promenade).

Die Satzung formuliert Richtlinien für eine zukünftige Stadtentwicklung unter „besonderer Rücksichtnahme“ auf den historisch gewachsenen „räumlichen und gestalterischen Zusammenhang“ der Altstadt, der durch den „nahezu vollständigen Wiederaufbau“ nach den Zerstörungen des 2. Weltkrieges in weiten Teilen schlüssig wieder hergestellt wurde. Sie soll „die räumliche Identität und geschichtliche Kontinuität der Altstadt wahren helfen“. Sie hat in Anlehnung an die Paragraphen §34, §35 und §172 des Baugesetzbuches rechtlich bindenden Status.

Inhaltlich legt die Satzung unter der Überschrift „Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“(§3) Kriterien für die zukünftige Stadtentwicklung innerhalb des Geltungsbereiches fest. Dieser Abschnitt bildet nach Ansicht des Autors den Kern der Satzung – die einzelnen Kriterien können wie folgt zusammengefasst werden:

1) Bauliche Anlagen sind in Einklang mit dem historischen Charakter der Altstadt hinsichtlich Anordnung, Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe zu bringen, insbesondere spiegelnde Materialien, grelle Farben und Lichtprojektionen sind nicht zulässig

2) Fassaden sind in der Materialwahl dem Erscheinungsbild der Altstadt anzupassen unter Verwendung ortstypischer Materialien und handwerklicher Bauweisen – explizit als ortsprägend genannt werden hier roter Backstein und Sandstein

3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Dabei sind die Öffnungen so auszuführen, dass deren Größen dem Maßstab der Altstadt entsprechen – in diesem Zusammenhang wird auf die Harmonie der Altstadt hingewiesen, die auf dem „menschlichen Maßstab der Bauten, Straßen- und Platzräume“ beruhe.

4) Fensterformate sind mit stehenden Proportionen auszubilden – die Dominanz der Vertikalen bei Gebäudegliederungen soll erhalten bleiben – dieser Punkt wird zwingend vorgeschrieben

5) Dächer sind als Spitzdächer mit einer Neigung von 35 Grad bis zu 60 Grad mit einer roten Tondeckung auszuführen – die Dachlandschaft in „lebendiger Erscheinung“ soll als „wesentliches Merkmal der Altstadt“ erhalten bleiben, lediglich für Hintergebäude werden hier Ausnahmen als zulässig angesehen

6) Dächer sind mit Dachüberstand auszuführen – hier werden mögliche Ausnahmen eingeräumt, wenn der Kontext dieses nicht zwingend erfordert

7) Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht mehr als die Hälfte der Gebäudebreite einnehmen – hiermit soll sicher gestellt werden, dass die Dachflächen nicht durch zu plumpe und unmaßstäbliche Aufbauten verunstaltet werden

8) Bei der Anordnung von Vordächern und Markisen ist auf die architektonische Gliederung und die Gestaltung Wert zu legen – diese Vorschrift gibt weiterhin einzelne Maße vor, auf die der Autor nicht im Detail eingehen möchte

Die genannten Punkte können als sehr durchdachte Leitlinien für die zukünftige Stadtentwicklung gesehen werden.

Der Autor ist der Ansicht, dass im Rahmen dieser Richtlinien absolut ausreichend Spielraum für hochwertige, individuelle und auch zeitgemäße Architektur im Rahmen einer harmonischen Ensemblebildung mit dem Bestand vorhanden ist. Mehr noch – gerade die Einhaltung dieser  Vorgaben macht nach Auffassung des Autors die Neuentstehung einzigartiger ortsprägender Architektur im harmonischen Dialog mit dem Kontext erst möglich.

Es stellt sich die Frage, warum diese Vorgaben gerade in der Stadtentwicklung der jüngeren Vergangenheit oftmals keine oder nur sehr rudimentäre Berücksichtigung gefunden haben. Setzt sich diese Entwicklung in der Zukunft fort, so sieht der Autor die Gefahr, dass die Stadt Münster ihren typischen historischen Charakter, der der Stadt in der Region ein deutliches  Alleinstellungsmerkmal verleiht, durch eine zunehmende „Verwässerung“ des ortsprägenden Charakters verliert.

Die Anziehungskraft der Innenstädte wird zukünftig voraussichtlich deutlich weniger aus der reinen Bereitstellung des Kaufangebotes durch den Einzelhandel generiert – daher gewinnt der städtebauliche und architektonische Raum für die „Magnetwirkung“ der Stadtzentren an Bedeutung – dem sollte mit einer um so gewissenhafteren – durch die Bürger getragenen – Stadtentwicklung Rechnung getragen werden, die dem zuvor geschilderten Trend entgegen wirkt.

Die münsterische Altstadtsatzung bietet dafür eine fachlich hervorragende und zeitgemäße Leitlinie.

Auf Basis dieses Artikels sollte es auch dem Nicht-Fachmann möglich sein, das aktuelle Baugeschehen im Hinblick auf eine Kongruenz mit der Altstadtsatzung zu überprüfen. Er wird dadurch in die Lage versetzt, städtebauliche Neuentwicklungen im Hinblick auf ihre Ortsverträglichkeit zu beurteilen und sich in diesem wichtigen Themenbereich  gegebenenfalls zu engagieren.

 

Link zur Altstadtsatzung im Wortlaut:

https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/6301-1.html

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